Artikel 1 – Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Ausführungsbedingungen gelten für alle Angebote, Bestellungen, Bestellbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen, Vorarbeiten, Modelle, Prototypen, Tests, Studien, Entwicklungen, Produkte, Verpackungen, Artikel, Komponenten und allgemein für alle von SYTO im Bereich der Verpackung für seine Kunden durchgeführten Operationen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Bestellung, die bei SYTO aufgegeben wird, es sei denn, es liegt eine schriftliche abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien vor. Sie haben Vorrang vor allen allgemeinen Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen, Spezifikationen oder anderen vom Kunden ausgegebenen Dokumenten, es sei denn, SYTO hat diese ausdrücklich, im Voraus und schriftlich akzeptiert.
1.3. Jede Abweichung von diesen Bedingungen muss schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Dass SYTO zu keinem Zeitpunkt auf eine Bestimmung dieser Bedingungen verzichtet, stellt keinen Verzicht auf das Recht dar, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Bestimmung zu berufen.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für nachfolgende Bestellungen des Kunden, einschließlich solcher, die nicht ausdrücklich für jede Bestellung erwähnt werden, sofern sie dem Kunden mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 2 – Angebote, Eingabedaten und Preisgültigkeit
2.1. Die Angebote von SYTO werden auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung getroffenen Annahmen vorbereitet, einschließlich der Art des Produkts, der Mengen, der Abmessungen, der Materialien, der Oberflächenbehandlungen, der technischen Anforderungen, der Qualitätsanforderungen, der logistischen Einschränkungen, der Grafikdateien, der Zeichnungen, der Toleranzen, der angeforderten Fristen, der Verpackung, der Lieferart und der vorgesehenen Verwendung des Produkts.
2.2. Die in dem Angebot angegebenen Preise gelten ausschließlich für die Eingangsdaten und die Annahmen, die für die Berechnung erwähnt oder berücksichtigt wurden. Jede Änderung der Spezifikationen, Mengen, Materialien, Fristen, Lieferbedingungen, Qualitätsanforderungen, technischen Einschränkungen oder vom Kunden bereitgestellten Daten kann zu einer Aktualisierung des Angebots, des Preises, der Lieferzeit oder der Ausführungsbedingungen führen.
2.3. Die Angebote von SYTO sind für den angegebenen Zeitraum gültig. In Abwesenheit einer spezifischen Angabe ist ihre Gültigkeit auf 30 Kalendertage ab dem Datum ihrer Ausstellung beschränkt, es sei denn, sie werden zuvor aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen, technischen oder versorgungstechnischen Bedingungen zurückgezogen oder geändert.
2.4. Ein Angebot stellt kein verbindliches Engagement zur Ausführung der Bestellung dar, solange die Bestellung nicht von SYTO gemäß Artikel 3 bestätigt wurde.
2.5. Wenn nach der Abgabe des Angebots festgestellt wird, dass die vom Kunden bereitgestellten Informationen unvollständig, ungenau, geändert oder zusätzliche Überprüfungen, Tests, Korrekturen, Anpassungen oder Validierungen erfordern, kann SYTO ein aktualisiertes Angebot unterbreiten oder die Ausführungsbedingungen der Bestellung anpassen, vorausgesetzt, der Kunde wird informiert.
Artikel 3 – Bestellung und Bestellbestätigung
3.1. Jede vom Kunden aufgegebene Bestellung muss von SYTO durch eine Bestellbestätigung bestätigt werden. Die Bestellung wird erst mit der Ausstellung dieser Bestätigung durch SYTO als verbindlich und akzeptiert angesehen.
3.2. Die Auftragsbestätigung muss gegebenenfalls die Angebotsreferenz, die Produktbeschreibung, die Mengen, die Preise, die wichtigsten Spezifikationen, die Zahlungsbedingungen, die Lieferbedingungen, den vorläufigen Liefertermin, die vom Kunden erwarteten Elemente und alle technischen oder kommerziellen Vorbehalte angeben.
3.3. Der Kunde muss die Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt überprüfen. Alle Fehler, Auslassungen oder Abweichungen müssen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt schriftlich an SYTO gemeldet werden. Bei Ausbleiben eines Kommentars des Kunden innerhalb dieser Frist wird die Auftragsbestätigung als konform mit den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen angesehen.
3.4. SYTO kann den Beginn oder die Fortsetzung der Ausführung eines Auftrags aussetzen, wenn die Informationen, Dateien, Validierungen, Materialien, technischen Entscheidungen, Einlagen, Garantien oder andere für die Ausführung erforderlichen Elemente vom Kunden nicht fristgerecht bereitgestellt wurden.
3.5. Die im Auftrag der Endempfänger, Tochtergesellschaften, Partner oder anderer vom Kunden benannter Dritter ausgeführten Bestellungen bleiben Bestellungen des Kunden, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor.
Artikel 4 – Beratende Rolle, Spezifikationen und Verwendung des Produkts
4.1. Der Kunde muss SYTO alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung erforderlich sind, einschließlich der vorgesehenen Verwendung des Produkts, der Nutzungseinschränkungen, der gesetzlichen Anforderungen, der Qualitätsanforderungen, der Lagerung, des Transports, der Abfüllung, der Montage, der Handhabung, der Bedingungen für die Ausstellung oder den Vertrieb sowie aller spezifischen Anforderungen des Endprodukts, für das die Verpackung bestimmt ist.
4.2. SYTO agiert als Verpackungsprofi und bietet im Rahmen seines Fachwissens Beratung bei der Auswahl von Materialien, Konstruktionen, Formaten, Prozessen, Oberflächenbehandlungen und Toleranzen, die für das Projekt gelten. Diese Beratungsrolle basiert auf den Informationen, die vom Kunden bereitgestellt werden, und den zum Zeitpunkt der Projektbearbeitung bekannten Einschränkungen von SYTO.
4.3. Wenn SYTO ein Modell, einen Prototyp, eine Probe, eine Zeichnung, einen Druck, einen Druckabzug, einen künstlerischen Druck oder ein anderes Validierungselement einreicht, ermöglicht dieses Element dem Kunden, innerhalb der spezifischen Grenzen jedes Medientyps die Hauptmerkmale von Format, Konstruktion, Material, Aussehen, Machbarkeit oder Präsentation zu bewerten und zu validieren.
4.4. Der Kunde bleibt verantwortlich für die Informationen bezüglich der Endnutzung des Produkts, seines Inhalts, seines Zielmarktes, der spezifischen gesetzlichen Anforderungen für seine Tätigkeit, der rechtlichen Hinweise, der Texte, der Logos, der Codes, der Kennzeichnungen, der variablen Informationen und allgemein für die Elemente, die er bereitstellt oder validiert.
4.5. Wenn das Produkt einem bestimmten Ziel entsprechen soll, einschließlich Lebensmittelkontakt, kosmetischem Kontakt, der Exposition gegenüber bestimmten Umweltbedingungen, der Recycelbarkeit, der Sicherheit, dem Transport, der langfristigen Lagerung, der internationalen Verteilung oder der Verwendung in einem bestimmten Land, muss der Kunde SYTO vor der Auftragsbestätigung darüber informieren. Dieses bestimmte Ziel muss ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung berücksichtigt werden.
4.6. In Abwesenheit schriftlicher Informationen des Kunden über ein bestimmtes Ziel oder eine spezifische Einschränkung kann SYTO nicht garantieren, dass das Produkt für eine Nutzung geeignet ist, die ihm nicht zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der Bestellung akzeptiert wurde.
Artikel 5 – Modelle, Prototypen, Muster, Tests und Vorarbeiten
5.1. Modelle, Prototypen, Muster, Tests, Studien, Anpassungen, Entwicklungen, Versuche, Zeichnungen, Pläne, Dateien, Parameter, Suche nach technischen Lösungen und andere vorbereitende Arbeiten, die von SYTO durchgeführt werden, können Gegenstand eines spezifischen Angebots sein, wenn der Kunde sie anfordert oder wenn ihre Ausführung die normalerweise in der kommerziellen Studie des Projekts enthaltene Arbeit übersteigt.
5.2. Wenn diese Arbeit voraussichtlich in Rechnung gestellt wird, wird SYTO den Kunden im Voraus informieren, insbesondere durch ein Angebot, einen Kostenvoranschlag, eine Erklärung im Hauptangebot oder eine andere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien.
5.3. Die Zahlungsbedingungen für Modelle, Prototypen, Muster oder Vorarbeiten werden in Abhängigkeit von der Komplexität des Projekts, der Anzahl der angeforderten Versionen, den verwendeten Materialien, der Studienzeit, den erforderlichen Tests und den mobilisierten Ressourcen festgelegt. Gegebenenfalls kann das Angebot angeben, ob der gesamte oder ein Teil des in Rechnung gestellten Betrags mit einer späteren Produktionsbestellung verrechnet oder abgezogen werden kann.
5.4. Ein erster Prototyp oder eine erste Probe kann in das kommerzielle Angebot aufgenommen werden, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Zusätzliche Prototypen, Varianten, Korrekturen, wiederholte Tests oder zusätzliche Anfragen können Gegenstand eines spezifischen Angebots oder einer speziellen Gebühr sein, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kunden.
5.5. Die Modelle, Prototypen, Muster und Vorlagen haben einen indikativen, technischen oder referenziellen Wert, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor, die besagt, dass sie einen verbindlichen Qualitätsstandard darstellen. Die Unterschiede, die sich aus dem Übergang von einem Modell, einem Prototyp oder einem Testlauf zur industriellen Produktion ergeben, stellen für sich genommen keine Nichtkonformität dar, solange sie innerhalb der vereinbarten oder üblichen Toleranzen des verwendeten Prozesses bleiben.
5.6. Wenn der Kunde beschließt, ein Projekt nicht fortzusetzen, nachdem die von ihm akzeptierten oder angeforderten Vorarbeiten durchgeführt wurden, kann SYTO die geleistete Arbeit gemäß den vereinbarten Bedingungen in Rechnung stellen.
Artikel 6 – Validierungen, Nachweise und vom Kunden bereitgestellte Elemente
6.1. Wenn die Ausführung des Auftrags die Genehmigung durch den Kunden eines Dokuments, Designs, Modells, Prototyps, Musters, Drucks, künstlerischen Entwurfs, Materialreferenz, Konstruktion, Format, Dekoration, Druck, Text, Kennzeichnung, Codes, Spezifikation oder eines anderen Elements erfordert, wird SYTO die Produktion auf der Grundlage der letzten schriftlich vom Kunden genehmigten Version starten.
6.2. Die Validierung des Kunden stellt die Annahme des relevanten Elements als Grundlage für die Ausführung der Bestellung dar, vorbehaltlich der anwendbaren industriellen Toleranzen.
6.3. Der Kunde muss die zur Genehmigung vorgelegten Elemente sorgfältig überprüfen, einschließlich der Abmessungen, der Texte, der Übersetzungen, der Logos, der Farben, der rechtlichen Hinweise, der Barcodes, der QR-Codes, der Referenzen, der Kennzeichnungen, der variablen Informationen, der Positionen, der Leserichtung, der technischen Bereiche und der Nutzungseinschränkungen.
6.4. Nach der Genehmigung durch den Kunden liegt jede Fehler, Auslassung, Ungenauigkeit oder Nichtübereinstimmung, die in den genehmigten Elementen erscheint, in der Verantwortung des Kunden, es sei denn, sie resultiert ausschließlich aus einer Änderung oder einem Fehler, der SYTO nach dieser Genehmigung zuzurechnen ist.
6.5. Das Fehlen, die Verspätung oder die Unvollständigkeit einer vom Kunden erwarteten Validierung kann zu einer Verschiebung im Zeitplan, einer Aktualisierung der Ausführungszeit oder einer Neubewertung der vereinbarten Bedingungen führen, wenn diese Verzögerung die Organisation der Produktion, die Beschaffung oder die Kosten des Projekts beeinträchtigt.
Artikel 7 – Industrietoleranzen, Qualität und Mengen
7.1. Der Kunde erkennt an, dass die industriellen Produktionsprozesse wie Produktion, Druck, Schneiden, Rillen, Falten, Kleben, Laminieren, Markieren, Zusammenbauen, Verpacken und Transport technisch akzeptable Variationen hervorrufen können.
7.2. Die dimensionalen, farblichen, materialbezogenen, visuellen, geruchlichen, planaren, konstruktiven oder verwendungsbezogenen Abweichungen stellen keine Nichtkonformität dar, solange sie innerhalb der Grenzen der vereinbarten Spezifikation, der validierten Toleranzen, der üblichen Toleranzen der Branche, des genehmigten Modells oder der normalen Eigenschaften der verwendeten Materialien und Prozesse bleiben.
7.3. Die normalen Variationen in Farbe, Glanz, Textur, Steifigkeit, Geruch oder Erscheinung zwischen einem Bildschirm, einer digitalen Datei, einem Proof, einem Modell, einer Probe, einem Testdruck, einer Charge von Materialien oder 2 aufeinanderfolgenden Produktionsserien stellen keine Nichtkonformität dar, solange sie innerhalb der anwendbaren Toleranzen des Prozesses und der verwendeten Materialien bleiben.
7.4. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, können Mengenabweichungen, die aus industriellen Einschränkungen resultieren, innerhalb einer Grenze von plus oder minus 10 % der bestellten Menge akzeptiert werden, ohne 1.000 Einheiten über oder unter der bestellten Menge zu überschreiten. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge.
7.5. Wenn der Kunde eine genaue Menge verlangt, muss diese Anforderung vor der Auftragsbestätigung angegeben und von SYTO akzeptiert werden. Eine solche Anforderung kann den Preis, die Lieferzeit, die Produktionsparameter oder die Ausführungsbedingungen beeinflussen.
Artikel 8 – Änderung, Aussetzung oder Stornierung einer Bestellung
8.1. Jede Änderung, Aussetzung oder Stornierung einer Bestellung durch den Kunden muss schriftlich erfolgen und wird erst nach Annahme durch SYTO berücksichtigt.
8.2. Wenn die Änderung, die Aussetzung oder die Stornierung nach Beginn der Studien, Lieferungen, Vorarbeiten, Tests, Anpassungen, Produktion, Kapazitätsreservierungen oder Verpflichtungen mit Lieferanten oder Subunternehmern erfolgt, kann SYTO dem Kunden die erbrachten Dienstleistungen, die eingesetzten Materialien, die irreversiblen Kosten und die wirtschaftlichen Folgen, die direkt mit dieser Änderung, dieser Aussetzung oder dieser Stornierung verbunden sind, in Rechnung stellen.
8.3. Jede vom Kunden angeforderte Änderung kann eine Aktualisierung des Preises, der Lieferzeit, der Mindestmengen, der Spezifikationen, der Produktionsbedingungen, der Lieferbedingungen oder des Zeitplans zur Folge haben.
8.4. Wenn Änderungen in einem fortgeschrittenen Stadium des Projekts oder der Produktion angefordert werden, können Korrekturen, Stopps, Wiederaufnahmen, Serienänderungen, neue Validierungen, Materialverluste, zusätzliche Tests oder Produktionsumstellungen einer Neubewertung oder einer spezifischen Gebühr unterliegen, nachdem der Kunde darüber informiert wurde.
Artikel 9 – Preis, enthaltene Dienstleistungen und Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen
9.1. Die von SYTO angegebenen Preise verstehen sich ohne Steuern, sofern in dem Angebot nichts anderes angegeben ist. Sie basieren auf den ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Elementen.
9.2. Sofern nicht anders angegeben, sind die Preise ohne Mehrwertsteuer, Zollgebühren, Steuern, Abgaben, Transportkosten, Versicherung, Lagergebühren, spezifische Tests, zusätzliche Berichte, Zertifikate, Sonderinspektionen, spezifische Logistikdienstleistungen oder andere Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
9.3. Jede Dienstleistung, Anforderung, Forderung oder Bedingung, die nicht im Angebot vorgesehen ist, kann zu einer Aktualisierung des Angebots oder zu einem zusätzlichen Kostenpunkt führen, der zwischen den Parteien vereinbart wird.
9.4. Im Falle einer wesentlichen Änderung der Kosten für Rohstoffe, Komponenten, Energie, Transport, Arbeitskräfte, Zölle, Wechselkurse, Dienstleistungen von Lieferanten oder anderer wirtschaftlicher Faktoren, die einen direkten Einfluss auf den Selbstkostenpreis haben, kann SYTO eine Neubewertung der Preise für den noch nicht ausgeführten Teil der Bestellung vorschlagen.
9.5. Eine Abweichung von mehr als 3 % von den wirtschaftlichen Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots festgelegt wurden, wird als signifikant angesehen, wenn sie durch öffentliche Indizes, materielle Indizes, Energieindizes, Transportindizes, Lohnindizes, Lieferantentarife, Wechselkursänderungen oder andere objektive Beweise gerechtfertigt werden kann.
9.6. Die vorgeschlagene Neubewertung wird dem Kunden vor der Ausführung des betreffenden Teils der Bestellung mitgeteilt. Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über diese Neubewertung kann SYTO die Ausführung des betreffenden Teils der Bestellung aussetzen oder eine Anpassung des Umfangs, des Zeitplans oder der Ausführungsbedingungen vorschlagen.
Artikel 10 – Zahlungs- und Rechnungsbedingungen
10.1. Die Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebenen Frist zahlbar. Kein Skonto, keine Verrechnung, Abzüge, einseitige Reduzierungen oder Zahlungsverzögerungen dürfen vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SYTO angewendet werden.
10.2. Je nach Art der Bestellung, ihrem Betrag, ihrer Dauer, dem Niveau des materiellen Engagements, spezifischen Investitionen, den Beschaffungsbedingungen oder der Zahlungssituation des Kunden kann SYTO in seinem Angebot oder seiner Auftragsbestätigung eine Anzahlung, eine Teilzahlung, eine Vorauszahlung, eine Garantie oder eine andere mit dem Kunden vereinbarte Sicherheitsvereinbarung vorsehen.
10.3. Im Falle einer verspäteten Zahlung werden automatisch ab dem Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe des von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Satzes oder, falls nicht vorhanden, in Höhe des in dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung angegebenen Satzes fällig. Angemessene Inkassogebühren können dem Kunden ebenfalls gemäß der geltenden Gesetzgebung in Rechnung gestellt werden.
10.4. Im Falle von Zahlungsverzug, Zahlungsproblemen, Insolvenzrisiken oder einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Kunden kann SYTO die Ausführung der laufenden Aufträge aussetzen, jede neue Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen, Sicherheiten verlangen oder die Zahlungsbedingungen für zukünftige Aufträge ändern.
10.5. Im Falle einer Teillieferung, einer offenen Bestellung, einer Lieferung in Chargen, einer gestaffelten Abholung oder einer schrittweisen Verfügbarkeit der Produkte kann SYTO die gelieferten, bereitgestellten oder abgeholten Mengen nach und nach in Rechnung stellen, es sei denn, es liegt eine abweichende schriftliche Vereinbarung vor. Die Rechnungsstellung wird nicht bis zur endgültigen Lieferung aufgeschoben, es sei denn, es liegt eine spezifische Vereinbarung von SYTO vor.
10.6. Eine laufende Beschwerde berechtigt den Kunden nicht, die Zahlung für gelieferte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen, die nicht direkt von der Beschwerde betroffen sind, auszusetzen.
Artikel 11 – Teil-Lieferungen, offene Bestellungen und Abholung der Mengen
11.1. SYTO kann Teillieferungen, Lieferungen in Chargen oder gestaffelte Verfügbarkeiten durchführen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor.
11.2. Wenn die Parteien eine Gesamtmenge vereinbaren, die in Teilmengen produziert, geliefert oder gesammelt werden soll, muss der Kunde alle vereinbarten Mengen innerhalb der vereinbarten Fristen sammeln oder abnehmen.
11.3. Wenn kein Zeitraum für die Abholung ausdrücklich festgelegt wurde, muss der Kunde alle betroffenen Mengen innerhalb von maximal 6 Monaten nach Bestätigung der Bestellung abholen oder die Lieferung organisieren, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
11.4. Wenn die Produkte nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeholt werden oder wenn der Kunde eine Lagerung über das vorgesehene Verfügbarkeitsdatum hinaus anfordert, kann SYTO Lagergebühren erheben, vorausgesetzt, diese Gebühren wurden im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer späteren schriftlichen Vereinbarung angegeben.
11.5. Im Falle einer Nichtabholung oder Nichtlieferung durch den Kunden kann SYTO, nachdem es den Kunden informiert hat, den Rest liefern und in Rechnung stellen, die Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden lagern, eine zusätzliche Abholfrist festlegen oder, falls die Nichtabholung anhält, sich von dem nicht ausgeführten Teil der Bestellung zurückziehen und die bereits angefallenen Kosten, Dienstleistungen und Verpflichtungen in Rechnung stellen.
Artikel 12 – Lieferung, Transport und Risikoübergang
12.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Produkte als am Versandstandort von SYTO oder dessen Unterauftragnehmer bereitgestellt.
12.2. Wenn SYTO den Transport im Auftrag des Kunden organisiert, müssen die Lieferbedingungen, der Transport, die Kosten, die Versicherung und der Risikoübergang in dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den Lieferdokumenten oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden.
12.3. Die Lieferfristen sind vorläufig, es sei denn, SYTO verpflichtet sich ausdrücklich schriftlich zu einer verbindlichen Frist. Die Lieferfristen unterliegen insbesondere dem vollständigen Erhalt der Informationen, Dateien, Genehmigungen, Materialien, Zahlungen oder Garantien, die für die Ausführung der Bestellung erforderlich sind.
12.4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Produkte dem Kunden zur Verfügung gestellt, dem Transporteur übergeben, dem vereinbarten Empfänger übergeben oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Abholung bereit erklärt wurden, gemäß den geltenden Lieferbedingungen.
12.5. Der Risikoübergang erfolgt gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Lieferbedingungen. In Ermangelung einer spezifischen Bestimmung gehen die Risiken auf den Kunden über, wenn die Produkte am Versandstandort von SYTO oder dessen Unterauftragnehmer bereitgestellt werden.
12.6. Wenn die Lieferung, Abholung oder der Empfang der Produkte aus einem Grund, der dem Kunden zuzuschreiben ist, nicht erfolgen kann, kann SYTO die daraus resultierenden Kosten für Transport, erneute Lieferung, Lagerung, Handhabung, Stilllegung oder logistische Umorganisation in Rechnung stellen.
Artikel 13 – Lagerung, Aufbewahrung und natürliche Entwicklung der Produkte
13.1. Papier-, Karton-, Druck-, Laminat-, Folienlaminat-, Klebe-, gefärbte, montierte oder fertige Produkte können natürlichen Veränderungen unterliegen, die durch Zeit, Temperatur, Feuchtigkeit, Licht, Materialspannungen, Transportbedingungen, Lagerbedingungen oder Nutzungsbedingungen verursacht werden.
13.2. Solche Änderungen können Farb-, Geruchs-, Planheits-, Steifigkeits-, Klebe-, Form-, Erscheinungs-, Oberflächen-, Falten-, mechanische Widerstands- oder Gebrauchseigenschaften umfassen.
13.3. SYTO kann nicht für Änderungen verantwortlich gemacht werden, die aus der Lagerung, dem Transport, der Handhabung, der Verwendung oder den späteren Transformationsbedingungen resultieren, die nicht den normalen Nutzungsbedingungen oder den kommunizierten Empfehlungen entsprechen.
13.4. Wenn die Produkte auf Wunsch des Kunden oder aufgrund einer Verzögerung bei der Abholung, Lieferung, Validierung oder Empfang, die dem Kunden zuzuschreiben ist, von SYTO gelagert werden, können dem Kunden Lagergebühren, Handhabungsgebühren, Sicherheitsgebühren, Umzugsgebühren, zusätzliche Verpackungsgebühren oder Versandkosten gemäß den in dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegten Bedingungen in Rechnung gestellt werden.
13.5. Die für den Kunden gelagerten Produkte können vollständig ab ihrer Verfügbarkeit in Rechnung gestellt werden, auch wenn ihre physische Abholung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Artikel 14 – Inspektion der Produkte und Reklamationen
14.1. Der Kunde muss die Produkte bei Empfang oder Verfügbarkeit inspizieren.
14.2. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen, Mengenfehler oder sichtbare Schäden müssen SYTO schriftlich innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt oder Verfügbarkeit der Produkte mitgeteilt werden.
14.3. Die bei der Empfang nicht sichtbaren Mängel müssen schriftlich innerhalb von 5 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung angezeigt werden, und in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Frist nach der Lieferung.
14.4. Jede Reklamation muss, soweit möglich, die Informationen enthalten, die es ermöglichen, die betroffenen Produkte zu identifizieren und die behauptete Nichtkonformität zu analysieren: Bestellnummer, Produktreferenz, Lieferdatum, betroffene Menge, genaue Beschreibung des Mangels, Fotografien, Lieferdokumente, Lagerbedingungen und, falls zutreffend, alle verfügbaren Chargen- oder Identifikationsreferenzen.
14.5. Die von einer Reklamation betroffenen Produkte müssen in ihrem Originalzustand aufbewahrt werden, ohne Veränderung, Nutzung, Zerstörung oder unbefugte Rücksendung, und müssen SYTO für die Dauer der Analyse der Reklamation zur Verfügung stehen.
14.6. Wenn die Beschwerde von SYTO als gerechtfertigt anerkannt wird, kann SYTO je nach Art der Nichtkonformität und unter angemessenen Bedingungen eine Reparatur, einen Austausch, eine erneute Ausführung, eine zusätzliche Lieferung, einen Rabatt, eine Gutschrift oder eine andere geeignete Lösung, die mit dem Kunden vereinbart wurde, durchführen.
14.7. Eine Nichtkonformität, die einen Teil der Produkte oder einen Teil der Lieferung betrifft, gibt dem Kunden nicht das Recht, die gesamte Lieferung abzulehnen, es sei denn, diese Nichtkonformität macht alle Produkte für die vereinbarte Nutzung ungeeignet.
14.8. Keine Reklamation kann akzeptiert werden, wenn der Mangel auf einen unsachgemäßen Transport, eine unsachgemäße Lagerung, eine unsachgemäße Nutzung, eine unsachgemäße Montage, eine unsachgemäße Befüllung, eine nachfolgende Umwandlung oder eine unsachgemäße Handhabung, auf Eingriffe Dritter, auf eine nicht den vorgesehenen Zweck entsprechende Nutzung, auf eine verspätete Abholung oder auf vom Kunden bereitgestellte Artikel, Daten, Materialien, Anweisungen oder Validierungen zurückzuführen ist.
Artikel 15 – Die Verantwortung von SYTO
15.1. SYTO ist verantwortlich für direkte Schäden, die aus einer schuldhaften Nichterfüllung oder einer schuldhaften Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen resultieren, unter den Bedingungen, die durch die geltenden Vorschriften vorgesehen sind.
15.2. Sofern nicht gesetzlich anders vorgeschrieben, ist die Haftung von SYTO auf den Nettobetrag der Bestellung oder den Teil der Bestellung, der direkt von dem Schaden betroffen ist, beschränkt.
15.3. SYTO kann nicht für indirekte oder Folgeschäden verantwortlich gemacht werden, einschließlich Betriebsverluste, Umsatzverluste, Margenverluste, Vertragsverluste, Schäden am Image oder Ruf, Strafen, die dem Kunden von seinen eigenen Kunden auferlegt werden, Rückrufkosten, Kosten für Werbekampagnen, Kosten für Eingriffe in den Räumlichkeiten Dritter oder andere Schäden, die nicht die direkte Folge eines Fehlers von SYTO sind.
15.4. SYTO kann nicht für die Folgen verantwortlich gemacht werden, die sich aus den Informationen, Dateien, Zeichnungen, Texten, Marken, Logos, Materialien, Komponenten, Anweisungen, Validierungen oder Entscheidungen ergeben, die vom Kunden bereitgestellt werden, es sei denn, SYTO hat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen einen Fehler gemacht.
15.5. SYTO garantiert die Eignung des Produkts für einen bestimmten Gebrauch nur, wenn dieser Gebrauch vor der Auftragsbestätigung schriftlich zur Kenntnis gebracht und von SYTO in den Vertragsunterlagen akzeptiert wurde.
Artikel 16 – Eigentumsvorbehalt
16.1. Die von SYTO gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zusammenhang mit der betreffenden Bestellung geschuldeten Beträge, einschließlich Hauptsumme, Gebühren und Nebenkosten, Eigentum von SYTO.
16.2. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Kunde die Produkte in keiner Weise übertragen, belasten, umwandeln, verpfänden oder darüber verfügen, die die Eigentumsrechte von SYTO beeinträchtigen würden, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung vor.
16.3. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung kann SYTO die Rückgabe der nicht bezahlten Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden verlangen, unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel.
Artikel 17 – Werkzeuge, Schneideformen, Dateien, Daten und Produktionsressourcen
17.1. Werkzeuge, Schneidformen, Matrizen, Schablonen, Werkzeuge, Produktionsdateien, technologische Einstellungen, Arbeitsmodelle, Methoden, Know-how, technische Lösungen, Zeichnungen, Pläne, Dokumente und andere Ressourcen, die von SYTO entwickelt, vorbereitet oder angepasst wurden, bleiben im Eigentum von SYTO, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung entgegen vor.
17.2. Die Abrechnung der Kosten für Studien, Vorbereitung, Werkzeuge, Formen, Schneiden, Modelle oder Entwicklungen an den Kunden darf nicht zu einem Eigentumsübergang der betreffenden Elemente führen, es sei denn, es liegt eine schriftliche gegenteilige Vereinbarung vor.
17.3. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird SYTO spezifische Werkzeuge und Produktionsressourcen für maximal 24 Monate ab der letzten Bestellung oder der letzten betroffenen Produktion aufbewahren.
17.4. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann SYTO die betreffenden Produktionsmittel und -ressourcen löschen, zerstören, archivieren, recyceln oder entsorgen, ohne eine Verpflichtung zur aktiven Aufbewahrung, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden vor.
17.5. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird SYTO die Dateien, technischen Daten, digitalen Modelle, Produktionselemente und Dokumente im Zusammenhang mit einer Bestellung für maximal 24 Monate ab der letzten Lieferung oder der letzten betreffenden Bestellung aufbewahren. Eine längere Aufbewahrung bedarf einer speziellen Vereinbarung und kann kostenpflichtig sein.
Artikel 18 – Geistiges Eigentum und Rechte Dritter
18.1. Die Konzepte, technischen Lösungen, Zeichnungen, Modelle, Dateien, Methoden, Know-how, Einstellungen, Werkzeuge, Entwicklungen, Dokumente und von SYTO geschaffenen Produkte bleiben im Eigentum von SYTO, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung abweichender Art vor.
18.2. Der Kunde garantiert, dass die Elemente, die er SYTO zur Verfügung stellt, einschließlich Texte, Logos, Marken, visuelle Inhalte, Dateien, Zeichnungen, Modelle, Spezifikationen, Hinweise, Codes oder andere Inhalte, keine Rechte Dritter verletzen, einschließlich Urheberrechte, Marken, Designs, Patente, Know-how, Persönlichkeitsrechte oder Bildrechte.
18.3. Der Kunde muss SYTO gegen alle Ansprüche, Klagen, Forderungen, Urteile, Kosten oder Schäden entschädigen, die aus einer angeblichen oder nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter aufgrund der vom Kunden bereitgestellten, auferlegten oder genehmigten Artikel resultieren.
18.4. Der Kunde darf Elemente, die SYTO gehören, nicht außerhalb des strengen Rahmens des betreffenden Auftrags nutzen, reproduzieren, übertragen, anpassen oder Dritten kommunizieren, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung von SYTO vor.
Artikel 19 – Vertraulichkeit
19.1. Jede Partei verpflichtet sich, die technischen, kommerziellen, finanziellen, industriellen, preislichen, organisatorischen, qualitätsbezogenen, produktionsbezogenen oder strategischen Informationen, die sie von der anderen Partei im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten hat, vertraulich zu behandeln.
19.2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt während der gesamten Geschäftsbeziehung und nach deren Beendigung, es sei denn, die betreffenden Informationen sind bereits öffentlich, wurden rechtmäßig von einem autorisierten Dritten erhalten oder müssen aufgrund einer gesetzlichen oder regulatorischen Verpflichtung offengelegt werden.
19.3. Der Kunde darf ohne vorherige Zustimmung von SYTO keine Informationen über die eigenen technischen Lösungen, Methoden, Prozesse, Preise, Geschäftsbedingungen, Produktionsorganisationen oder Know-how von SYTO an Dritte weitergeben.
Artikel 20 – Konformität, Sanktionen und Datenschutz
20.1. Die Parteien verpflichten sich, ihre Verpflichtungen gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf fairen Wettbewerb, die Bekämpfung von Korruption, wirtschaftliche Sanktionen, Embargos, Exportkontrollen und Geschäftsethik.
20.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte, Dokumente, Dateien, Technologien oder Ergebnisse der Zusammenarbeit nicht in einer Weise zu verkaufen, zu exportieren, zu übertragen, zu verwenden oder verwenden zu lassen, die gegen die geltenden Vorschriften zu Sanktionen, Embargos, Exportkontrollen oder Handelsbeschränkungen verstößt.
20.3. Wenn personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung verarbeitet werden, verpflichten sich die Parteien, die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Artikel 21 – Höhere Gewalt
21.1. SYTO ist nicht verantwortlich für Verzögerungen oder Nichterfüllungen, die aus einem Ereignis resultieren, das vernünftigerweise außerhalb seiner Kontrolle liegt und die normale Erfüllung seiner Verpflichtungen verhindert oder erschwert.
21.2. Die folgenden Fälle stellen insbesondere Fälle von höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen dar: Feuer, Überschwemmung, größere Störung, Streik, Arbeitskonflikt, Mangel oder Lieferverzug, Störung bei einem Lieferanten oder Unterauftragnehmer, Transportbeschränkung, Gesundheitskrise, Epidemie, Krieg, Terrorakt, Verwaltungsentscheidung, Stromausfall, Cyberangriff, Naturkatastrophe oder jedes externe Ereignis, das die Ausführung der Bestellung erheblich beeinträchtigt.
21.3. Das Auftreten eines solchen Ereignisses wird die betroffenen Verpflichtungen während der Dauer des Ereignisses aussetzen und die Fristen entsprechend verlängern. Wenn sich das Ereignis über einen Zeitraum hinaus verlängert, der die Ausführung des Auftrags unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar macht, werden die Parteien sich beraten, um die Folgen für den betreffenden Auftrag zu vereinbaren.
Artikel 22 – Kündigung und Aussetzung
22.1. SYTO kann die Ausführung einer Bestellung aussetzen, die Lieferung der Produkte zurückhalten oder den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, einschließlich Nichtzahlung, verspäteter Zahlung, Nichterbringung der erforderlichen Informationen, fehlender Validierung, Nichterfüllung, Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, Verletzung der Vertraulichkeit oder Verweigerung einer notwendigen Anpassung der Ausführungsbedingungen.
22.2. SYTO kann den Vertrag ganz oder teilweise aussetzen oder kündigen, wenn ein Risiko der Insolvenz des Kunden besteht, ein Verfahren zur Restrukturierung, zur Sicherung, zur Sanierung, zur Insolvenz, zur Liquidation oder ein anderes Ereignis eintritt, das auf ein ernsthaftes Risiko für die Zahlung oder Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden hinweist.
22.3. Die Aussetzung oder Kündigung darf die Abrechnung der gelieferten Produkte, der hergestellten Produkte, der erbrachten Leistungen, der eingesetzten Materialien, der irreversiblen Kosten oder der bis zum Zeitpunkt der wirksamen Aussetzung oder Kündigung erbrachten Dienstleistungen nicht verhindern.
Artikel 23 – Teilbarkeit
23.1. Wenn eine Bestimmung dieser Bedingungen für nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, hat diese Nichtigkeit, Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen.
23.2. Die Parteien werden sich bemühen, die betreffende Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Ziel, das mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgt wird, so nahe wie möglich kommt.
Artikel 24 – Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
24.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem anwendbaren Recht der Gesellschaft SYTO, die den betreffenden Auftrag ausführt, es sei denn, es liegt eine schriftliche abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien vor.
24.2. Die Parteien werden sich bemühen, alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Durchführung oder Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung einvernehmlich zu lösen.
24.3. Im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung unterliegt jeder Streitfall der Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Gesellschaft SYTO, die den betreffenden Auftrag ausführt, es sei denn, gesetzlich zwingende Bestimmungen sehen etwas anderes vor.